Deregulierung des Marktes für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten und zur Betreiber(vor)auswahl
Regulierer: Auskunft- und Mehrwertdienste
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
PRESSEMITTEILUNG
„Wir reduzieren die Regulierung des Marktes, wo immer dies möglich ist. Verbindungsaufbauleistungen der Telekom zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten sowie Sparvorwahlen waren ein starker Treiber für den Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt. Sie haben mittlerweile aber sehr stark an Bedeutung verloren. Die Marktverhältnisse erlauben uns, die Verpflichtung der Telekom aufzuheben, Verbindungaufbauleistungen zu erbringen“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir begrüßen, dass die Telekom und der VATM eine freiwillige Übergangsregelung zum Verbindungsaufbau zu Auskunft- und Mehrwertdiensten vereinbart haben.“
Markt bedarf keiner Regulierung mehr
Zu Beginn der Liberalisierung im Telekommunikationssektor war die Regulierung des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl als auch zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten wichtig, um Wettbewerb zu schaffen. Die Bundesnetzagentur hat nun festgestellt, dass der Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten und zur Betreiber(vor)auswahl nicht mehr regulierungsbedürftig ist.
Grund sind Veränderungen wie die Verbreitung von Festnetz-Flatrates und die Verlagerung von Diensten ins Internet, die dazu führen, dass die Betreiber(vor)auswahl als auch Auskunfts- und Mehrwertdienste einen starken Bedeutungsverlust erlitten haben. Entsprechend ist auch der Markt für den Verbindungsaufbau rückläufig.
Gleichzeitig haben v.a. die Umstellung von leitungsgebundenen Netzen (PSTN) auf paketvermittelnde Netze (IP-Netze) sowie die gestiegenen Möglichkeiten für Wettbewerber, Telefonanschlüsse in Konkurrenz zur Telekom anzubieten, für einen Abbau der Marktzutrittsschranken sowie für eine Tendenz zu Wettbewerb beim Verbindungsaufbau gesorgt. Ebenso wurde die Wettbewerblichkeit der nachgelagerten Endkundenmärkte festgestellt, so dass für eine Regulierung des Verbindungsaufbaus als Vorleistung keine Notwendigkeit mehr besteht.
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