Datenschutz für Mitarbeiter wird neu geregelt

Mittwoch, 25. August 2010 um 10:46

Hier die derzeit gültige Rechtslage zur Überwachung am Arbeitsplatz:

Wenn die private Internetnutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist, darf der Arbeitgeber das Surfverhalten im Internet nur in Ausnahmefällen, etwa beim Verdacht einer Straftat, kontrollieren. Bei einem Verbot der privaten Nutzung darf der Arbeitgeber stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er darf Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten aber nicht nutzen, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren.

Überwachungsmaßnahmen ohne konkreten Verdacht sind in aller Regel unzulässig. Es muss einen begründeten Verdacht geben, dass erhebliche Verstöße gegen den Arbeitsvertrag oder eine Straftat vorliegen. Dann ist der Einsatz von Überwachungstechniken in engen Grenzen und zeitlich begrenzt zulässig.

Das Mit- oder Abhören von Telefonaten ist unzulässig. Mitarbeiter dürfen sich in der Regel auf Vertraulichkeit verlassen. Nur zur Verhinderung einer Straftat oder zur Aufklärung besonders schwerer Verstöße gegen die Arbeitspflichten kann dies ausnahmsweise möglich sein.

Die systematische Überwachung per Video ist unzulässig, auch bei sichtbaren Kameras. In sicherheitsrelevanten Tätigkeitsbereichen, etwa an einer Kasse, kann die Videokontrolle aber erlaubt sein. Die Verwendung heimlicher Kameras ist fast immer illegal. Nur der konkrete Verdacht einer Straftat, die nicht anders aufgeklärt werden kann, kann einen zeitlich befristeten Einsatz rechtfertigen.

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