Bundesnetzagentur will Kabelnetzbetreiber aus der Regulierung entlassen
Für den auch weiterhin als reguliert eingestuften Markt für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern sieht der Entwurf zu den Abhilfemaßnahmen vor, dass die Entgelte für Endnutzerleistungen gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) weiterhin der nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend unterliegen.
Das Bundeskartellamt hat bereits zu der beabsichtigten Marktdefinition, zur Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Feststellung beträchtlicher Marktmacht das Einvernehmen erteilt. Die EU-Kommission hat nun einen Monat Zeit, den Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse der Bundesnetzagentur zu kommentieren.
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