Bundesnetzagentur legt Bedingungen für den Zugang zur Anschlussinfrastruktur der Deutschen Telekom AG fest

Montag, 7. Dezember 2009 um 10:47

Anlässlich der Bekanntgabe der Entscheidung erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth: "Die angeordneten Regelungen für den Zugang zur Anschlussinfrastruktur der Deutschen Telekom sind ein weiterer wichtiger Meilenstein für mehr Wettbewerb beim Breitbandausbau und damit für eine noch bessere Breitbandversorgung der Endnutzer. Für die Entscheidung haben wir sehr detaillierte Ermittlungen angestellt. Dabei hat sich gezeigt, dass die bei den Verhandlungen über freiwillige Vereinbarungen und auch im Vorfeld der Entscheidung immer wieder adressierten Probleme und Hindernisse entweder nicht vorhanden oder aber lösbar waren. Ferner mussten wir zum Teil deutlich gegenläufige unternehmerische und öffentliche Belange gegeneinander abwägen. Damit hat die Bundesnetzagentur innerhalb eines nur viermonatigen Beschlusskammerverfahrens nunmehr Regelungen festgelegt, auf die sich die Marktakteure in langen Verhandlungen offenbar nicht freiwillig einigen konnten oder wollten."

"Die Bundesnetzagentur erweist sich mit dieser Entscheidung einmal mehr als ein wesentlicher Treiber für den Breitbandausbau in Deutschland und wird damit ihrer Verantwortung gerecht, durch Regulierung im Interesse der Endkunden für mehr Wettbewerb zu sorgen. Die jetzt im Verhältnis zwischen der Deutschen Telekom und Vodafone festgelegten Regelungen haben Pilotcharakter für andere noch laufende Regulierungsverfahren. Ich hoffe, dass auf Basis unserer Entscheidung künftig auch freiwillige Vereinbarungen geschlossen werden. Für die Investitionspläne zahlreicher Unternehmen besteht jetzt Klarheit, und ich hoffe, dass die Ausbauabsichten der Wettbewerber jetzt auch zügig umgesetzt werden", betonte Kurth.

Bereits in einer Entscheidung vom Sommer 2007 war die DT AG grundsätzlich dazu verpflichtet worden, künftig ihre Kabelkanäle zwischen den Hauptverteilern und den Kabelverzweigern für Wettbewerber zu öffnen und für den Fall, dass ein Zugang zu den Kabelkanälen aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, den Wettbewerbern Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen zu gewähren. Ferner war in jener Entscheidung klargestellt worden, dass die DT AG auch Zugang in ihre Kabelverzweiger gewähren muss. Die hiergegen gerichtete Klage der DT AG ist bisher erfolglos geblieben.

Die Entgelte, welche Vodafone für die Inanspruchnahme der nunmehr angeordneten Zugangsleistungen an die DT AG zu entrichten hat, werden in einem gesonderten Entgeltregulierungsverfahren anhand der kosteneffizienten Leistungsbereitstellung festgelegt. Dieser Entgeltmaßstab war ebenfalls bereits in der Mitte 2007 ergangenen Regulierungsverfügung vorgegeben worden.

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