Bundesgerichtshof erklärt Lottoblock für wettbewerbswidrig

Freitag, 22. Juni 2007 um 00:00

Eine Lottogesellschaft eines Bundeslandes habe also grundsätzlich die Möglichkeit, das eigene Angebot auch in anderen Bundesländern zu entfalten, auch wenn diese Tätigkeit unter dem Vorbehalt der Erlaubnis des jeweiligen Bundeslandes stehe. Eine solche Erlaubnis zu beantragen müsse jedoch offen stehen, sie dürfe nur aus ordnungsrechtlichen, nicht jedoch zum Zwecke der Regulierung des Wettbewerbs versagt werden, so der BGH. Das Bundeskartellamt dürfe die Gründe einer Ablehnung überprüfen. Dagegen spreche auch nicht die Lotteriehoheit der Länder. Der von den Lottogesellschaften stets ins Feld geführte Konflikt zwischen Ordnungsrecht, Strafrecht und Kartellrecht bestehe nicht. Der BGH geht davon aus, dass die bisherige Praxis, den Internetvertrieb auf die Bürger eines Bundeslandes zu beschränken, kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften sind daher ab sofort verpflichtet, die in ihren Konzessionen enthaltenen Beschränkungen in Bezug auf den Internetvertrieb unberücksichtigt zu lassen.

Rainer Jacken, Vorstandssprecher der Fluxx AG (WKN: A0JRU6): „Ein Genehmigungsvorbehalt ohne Rechtsanspruch, wie ihn der geplante Glücksspielstaatsvertrag vorsieht und der das Aus für gewerbliche Spielvermittler bedeuten würde, ist damit vom Tisch.“ Mit dem Nebeneinander von Ordnungsrecht und Wettbewerbsrecht muss der Vertrieb von Lotto, inklusive aller Annahmestellen, unter Beachtung ordnungsrechtlicher Vorgaben diskriminierungsfrei organisiert werden. Nach Angaben der Fluxx AG folgt daraus, dass die Lottoannahmestellen in einem offenen Verfahren ausgeschrieben werden müssen. Das Unternehmen rechne sich gute Chancen aus, in den verschiedenen Bundesländern in Zukunft größere Kontingente von Annahmestellen zu betreiben. (grh/rem)

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