BREKO-Stellungnahme zu den neuen Vectoring-Rahmenbedingungen der BNetzA
·Die Höhe der Vertragsstrafen bei Nichtausbau eines in der Vectoring-Liste reservierten Kabelverzweigers (KVz) – beziehungsweise für die fälschliche Eintragung eines KVz als "ausgebaut" – soll angemessen erhöht werden
·Es soll ein Schadensersatzanspruch gegen die Telekom für den Fall einer sorgfaltswidrigen Führung der Vectoring-Liste bestehen
Verbesserungsbedarf sieht der BREKO bei der Ausgestaltung des sogenannten KVz-Alternativprodukts („KVz-AP“). Die Telekom muss ihren Wettbewerbern ein solches Bitstream-Produkt anbieten, wenn sie den Zugang nachträglich kündigt – etwa dann, wenn der betreffende Kabelverzweiger in einem Gebiet liegt, in dem es bereits eine zweite Festnetz-Infrastruktur (zum Beispiel ein Kabelnetz) gibt, an die mindestens 75 Prozent der Gebäude angeschlossen sind. Hinsichtlich des „KVz-AP“ kritisiert der BREKO die nicht ausreichenden Konfigurations- und Diagnosemöglichkeiten und die fehlende Einflussmöglichkeit des betroffenen Wettbewerbers auf die Produktgestaltung.
Mit freundlichen Grüßen aus dem BREKO-Hauptstadtbüro,
Marc Kessler
Leiter Presse-/Öffentlichkeitsarbeit
und Mitgliederkommunikation
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Meldung gespeichert unter: BREKO, Telekommunikation
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